Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltungsbereich

1.1 Diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (AGB)  sind  Grundlage  sämtlicher Rechtsgeschäfte  zwischen  der Somax Waagen Technologie Markus Wyss («Somax») und  dem Vertragspartner („Kunde“). Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit,  soweit  sie  von  SOMAX  schriftlich  angenommen  worden  sind. Änderungen  oder  Ergänzungen  einer  auch  in  anderweitiger  Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.

1.2  Ein  Vertrag  gilt  als  abgeschlossen    je  nach  dem  was  zuerst  erfolgt    mit  dem Eingang  der  schriftlichen  Auftragsbestätigung  von  SOMAX  beim  Kunden,  der beidseitigen  Unterzeichnung  einer  Individualvereinbarung  oder  dem  Eingang  der Lieferung beim Kunden.

2.  Lieferungen und Leistungen 

2.1 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem schriftlichen Vertrag, bei dessen Fehlen  nach  der  schriftlichen  Auftragsbestätigung  von  SOMAX.  Angaben  in Prospekten,  Katalogen  und  technischen  Unterlagen  sind  nur  verbindlich,  soweit sie schriftlich zugesichert sind.
2.2  Durch  einen  schriftlichen  Vertrag  oder die Auftragsbestätigung  werden  zwischen den  Parteien  bestehende  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.

2.3  Sofern  SOMAX  die  Installation  von  Lieferungen  nicht  ausdrücklich  kostenfrei übernommen  hat,  geht  diese  zu  Lasten  des  Kunden.  Ohne  anderweitige Vereinbarung wird SOMAX dafür separat Rechnung stellen.

2.4  Im  Falle  von  Verzögerungen  von  Lieferungen  und  Leistungen  hat  SOMAX Anspruch auf Mahnung sowie auf die nochmalige Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Unterbleibt die Erfüllung des Vertrages auch nach Ablauf der Nachfrist wegen  Verschuldens  von  SOMAX,  hat  der  Kunde  das  Recht  vom  Vertrag zurückzutreten.  Im  Falle  der  Verzögerung  bezüglich  einzelner  Lieferungen  oder Teilen  davon,  besteht  das  Rücktrittsrecht  nur  in  Bezug  auf  die  verhinderte Teillieferung.  Nach  Beginn  von  Installationsarbeiten  oder  anderen  vereinbarten Leistungen  entfällt  das  Rücktrittsrecht  vollumfänglich,  selbst  wenn  die  Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können.  Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung von Lieferung oder Leistung werden  ausdrücklich  ausgeschlossen.  Der  Kunde  ist  insbesondere  nicht berechtigt,  für  verspätete  Lieferungen  oder  Leistungen  einen  Verzugsschaden geltend zu machen.

  3. Gewährleistung (Garantie), Haftung für Mängel 

3.1  SOMAX garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen bei der Übergabe den bekannt  gegebenen  Spezifikationen  entsprechen.  Eine  Gewährleistung  für ununterbrochene Funktionsbereitschaft wird nicht übernommen.

3.2  Die  Gewährleistungsfrist  beträgt  12  Monate  für  Neugeräte  und  3  Monate  für Occasionsgeräte  und  beginnt  mit  dem  Tage  des  Versandes  der  Lieferung  oder dem  Abschluss  der  Leistungen  durch  SOMAX.  Die  Gewährleistung  erlischt vorzeitig bei unsachgemässer Handhabung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden oder Dritten.

3.3  Der  Kunde  hat  die  Lieferungen  und  Leistungen  innert  angemessener  Frist  zu prüfen  und  SOMAX  Mängel  unverzüglich  schriftlich  bekannt  zu  geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

3.4  SOMAX  verpflichtet  sich,  alle  Teile  der  Lieferungen  und  Leistungen,  welchen vertraglich  zugesicherte  Eigenschaften  fehlen  oder  die  nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum  Ablauf  der  Gewährleistungsfrist  schadhaft  werden,  nach  ihrer  Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von SOMAX.
Während  der  Garantiezeit:  SOMAX  führt  die  Reparatur  an  Geräten (Ersatzteile  und  Arbeit)  vor  Ort  oder  in  einer  der  SOMAX Werkstätten  durch. Die  Reisekosten  des  Technikers  sind  nicht  in  der  Garantie  enthalten  und gehen  zu  Lasten  des  Kunden.  Der  Kunde  hat  die  Möglichkeit,  sein  Gerät  auf seine Kosten zur nächsten Somax Werkstatt zu bringen. Ausserhalb  der  Garantiezeit:  Für  Kunden, die einen  Servicevertrag  des  Typ  B oder C (Vor-Ort-Service) haben, werden die Reparaturservices entsprechend der gewählten Vertragsart ausgeführt.  Für  Kunden,  die  einen  Servicevertrag  des  Typ  A  haben  oder  für  die  kein Wartungsvertrag für das betreffende Gerät besteht, werden die Reparaturarbeiten nach Aufwand in Regie ausgeführt.

3.5  Für  die  Verletzung  irgendwelcher  Nebenpflichten  aus  einer  Lieferung  (z.B. mangelhafte  Beratung  und  dergleichen)  haftet  SOMAX  nur  bei  rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

3.6  Für  direkte,  unmittelbare  Schäden  des  Kunden  im  Zusammenhang  mit  Mängeln an Lieferungen und Leistungen, die durch Verschulden von SOMAX verursacht wurden,  übernimmt  SOMAX  eine  Haftung  bis  max.  CHF  5’000’000.-  pro Schadensereignis.  SOMAX  haftet  jedoch  nicht  für  indirekte,  mittelbare  oder Folgeschäden  wie  entgangener  Gewinn,  Datenverlust,  Wiederherstellung  von zerstörten  Daten,  Ansprüche  Dritter  oder  Schäden  aus  der  Nichterfüllung  von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.

3.7  Falls  Hersteller  bzw.  Unterlieferanten  von  Lieferungen  und  Leistungen  im Vergleich zu dieser Ziffer 3 einschränkender Garantievorschriften vorsehen, leistet SOMAX  Garantie  lediglich  im  Rahmen  der  von  den  Herstellern  bzw. Unterlieferanten  übernommenen  Gewährleistungs-verpflichtungen.  Der  Kunde bestätigt,  sich  vor  Abschluss  des  Vertrages  über  die  betreffenden Garantiebestimmungen informiert zu haben.

3.8  Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Kunde keine  Rechte  und  Ansprüche  ausser  den  in  Ziffern  3.4  bis  3.7  vorstehend ausdrücklich genannten.

4.  Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1  Der  Kunde  verpflichtet  sich,  den  im  Individualvertrag  festgelegten  Preis  zu bezahlen,  welcher  30  Tage  nach  Abgang  der  Lieferung  bei  SOMAX  oder  bei abgeschlossener Leistung fällig wird.

4.2  Erfolgt  die  Zahlung  auch  nach  erfolgter  Mahnung  nicht,  stehen  SOMAX sämtliche Rechte gemäss Art. 107 ff OR zu. Im Falle des Vertragsrücktrittes ist der Kunde  verpflichtet,  SOMAX  eine  Konventionalstrafe  von  10%  der Vertragssumme  zu  bezahlen.  Die  Pflicht  zur  Zahlung  der  Konventionalstrafe besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug verschuldet hat oder nicht. Die Inanspruchnahme der Konventionalstrafe hindert SOMAX nicht, einen den Betrag  der  Konventionalstrafe  allenfalls  übersteigenden  Schaden  zusätzlich einzufordern.

4.3  Alle  Preise  verstehen  sich  netto,  das  heisst,  sämtliche  Nebenkosten  wie  z.B. Verpackung,  Transport,  Versicherung,  Steuern,  Abgaben  etc.  gehen  zu  Lasten des Kunden.

4.4  Der  Transport  erfolgt  auf  Rechnung  und  Gefahr  des  Kunden.  Die  Versicherung gegen Schäden aller Art obliegt dem Kunden.

5.  Vorbereitungshandlungen und Abnahme 

5.1  Sofern  die  Lieferungen  vom  SOMAX  installiert  werden,  hat  der  Kunde  die entsprechenden  Lokalitäten  gemäss  Instruktion  von  SOMAX  rechtzeitig  zur Verfügung  zu  stellen  und  zuvor  auf  seine  Kosten  mit  allen  erforderlichen technischen  Einrichtungen  (z.B.  Stromversorgung,  Klimatisierung,  etc.)  für  den Betrieb der Lieferungen auszustatten.  Sofern sich die Installation der Lieferung aufgrund eines Verstosses des Kunden gegen  die  vorstehende  Pflicht  verzögert,  verlängert  sich  die  Lieferfrist angemessen und wird der im Individualvertrag vereinbarte Preis unverzüglich und vollumfänglich zur Zahlung fällig.

5.2  Installationsarbeiten  oder  andere  Leistungen  werden  unmittelbar  nach  deren Abschluss  von  den  Parteien  abgenommen.  Die  Abnahme  erfolgt  im  Beisein  je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.

6. Eigentumsvorbehalt 

Das  Eigentum  an  Lieferungen  geht  erst  mit  Bezahlung  des  vollen  Preises  auf  den Kunden über. Der Kunde ermächtigt SOMAX mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten  die  Eintragung  des  Eigentumsvorbehaltes  in  öffentlichen  Registern  ohne weiteres vorzunehmen.

7.  Übergang von Nutzen und Gefahr 

  Nutzen  und  Gefahr  gehen  mit  Abgang  der  Lieferung  bei  SOMAX  auf  den  Kunden über. Bei Lieferung durch SOMAX und vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgtem Ablad der Lieferung  vom Transportmittel am Lieferort über.  Wird  der  Abgang  der  Lieferung  aus  Gründen  verzögert,  die  SOMAX  nicht  zu vertreten  hat,  geht  die  Gefahr  im  ursprünglichen  für  die  Ablieferung  vorgesehenen Zeitpunkt bzw. mit mitgeteilter Abholbereitschaft auf den Kunden über.

8.  Wiederausfuhr 

Die  Wiederausfuhr  von  Lieferungen  unterliegt  den  internationalen Ausfuhrbestimmungen.  Der  Partner  verpflichtet  sich,  gegebenenfalls  um  eine Ausfuhrbewilligung  bei  der  zuständigen  Behörde  (zur  Zeit  das  Staatssekretariat  für Wirtschaft,  Ressort  Exportkontrollen/Industrieprodukte  SECO)  nachzusuchen.  Diese Verpflichtung  ist  bei der  Übertragung der  Lieferungen  an  den  jeweiligen  Erwerber  mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

9.  Abtretung von Rechten und Pflichten 

  Der  Kunde  stimmt  einer  allfälligen  Übertragung  der  SOMAX  zustehenden  Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von SOMAX.

10. Ausschluss weiterer Haftung von SOMAX 

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden,  gleichgültig  aus  welchem  Rechtsgrund  sie  gestellt  werden,  sind  in  diesen Bedingungen  abschliessend  geregelt.  Insbesondere  sind  alle  nicht  ausdrücklich genannten  Ansprüche  auf  Schadenersatz,  Minderung  oder  Aufhebung  des  Vertrages ausgeschlossen.  Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SOMAX, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

Der  vorliegende  Vertrag  untersteht  schweizerischem  Recht.  Als  ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von SOMAX.

Stand: Oktober 2025