Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der Somax Waagen Technologie Markus Wyss («Somax») und dem Vertragspartner („Kunde“). Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von SOMAX schriftlich angenommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.
1.2 Ein Vertrag gilt als abgeschlossen – je nach dem was zuerst erfolgt – mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von SOMAX beim Kunden, der beidseitigen Unterzeichnung einer Individualvereinbarung oder dem Eingang der Lieferung beim Kunden.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem schriftlichen Vertrag, bei dessen Fehlen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von SOMAX. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
2.2 Durch einen schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung werden zwischen den Parteien bestehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.
2.3 Sofern SOMAX die Installation von Lieferungen nicht ausdrücklich kostenfrei übernommen hat, geht diese zu Lasten des Kunden. Ohne anderweitige Vereinbarung wird SOMAX dafür separat Rechnung stellen.
2.4 Im Falle von Verzögerungen von Lieferungen und Leistungen hat SOMAX Anspruch auf Mahnung sowie auf die nochmalige Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Unterbleibt die Erfüllung des Vertrages auch nach Ablauf der Nachfrist wegen Verschuldens von SOMAX, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Verzögerung bezüglich einzelner Lieferungen oder Teilen davon, besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf die verhinderte Teillieferung. Nach Beginn von Installationsarbeiten oder anderen vereinbarten Leistungen entfällt das Rücktrittsrecht vollumfänglich, selbst wenn die Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können. Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung von Lieferung oder Leistung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Leistungen einen Verzugsschaden geltend zu machen.
3. Gewährleistung (Garantie), Haftung für Mängel
3.1 SOMAX garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen bei der Übergabe den bekannt gegebenen Spezifikationen entsprechen. Eine Gewährleistung für ununterbrochene Funktionsbereitschaft wird nicht übernommen.
3.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für Neugeräte und 3 Monate für Occasionsgeräte und beginnt mit dem Tage des Versandes der Lieferung oder dem Abschluss der Leistungen durch SOMAX. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig bei unsachgemässer Handhabung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden oder Dritten.
3.3 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und SOMAX Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
3.4 SOMAX verpflichtet sich, alle Teile der Lieferungen und Leistungen, welchen vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von SOMAX.
Während der Garantiezeit: SOMAX führt die Reparatur an Geräten (Ersatzteile und Arbeit) vor Ort oder in einer der SOMAX Werkstätten durch. Die Reisekosten des Technikers sind nicht in der Garantie enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Gerät auf seine Kosten zur nächsten Somax Werkstatt zu bringen. Ausserhalb der Garantiezeit: Für Kunden, die einen Servicevertrag des Typ B oder C (Vor-Ort-Service) haben, werden die Reparaturservices entsprechend der gewählten Vertragsart ausgeführt. Für Kunden, die einen Servicevertrag des Typ A haben oder für die kein Wartungsvertrag für das betreffende Gerät besteht, werden die Reparaturarbeiten nach Aufwand in Regie ausgeführt.
3.5 Für die Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten aus einer Lieferung (z.B. mangelhafte Beratung und dergleichen) haftet SOMAX nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
3.6 Für direkte, unmittelbare Schäden des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln an Lieferungen und Leistungen, die durch Verschulden von SOMAX verursacht wurden, übernimmt SOMAX eine Haftung bis max. CHF 5’000’000.- pro Schadensereignis. SOMAX haftet jedoch nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Datenverlust, Wiederherstellung von zerstörten Daten, Ansprüche Dritter oder Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.
3.7 Falls Hersteller bzw. Unterlieferanten von Lieferungen und Leistungen im Vergleich zu dieser Ziffer 3 einschränkender Garantievorschriften vorsehen, leistet SOMAX Garantie lediglich im Rahmen der von den Herstellern bzw. Unterlieferanten übernommenen Gewährleistungs-verpflichtungen. Der Kunde bestätigt, sich vor Abschluss des Vertrages über die betreffenden Garantiebestimmungen informiert zu haben.
3.8 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 3.4 bis 3.7 vorstehend ausdrücklich genannten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, den im Individualvertrag festgelegten Preis zu bezahlen, welcher 30 Tage nach Abgang der Lieferung bei SOMAX oder bei abgeschlossener Leistung fällig wird.
4.2 Erfolgt die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung nicht, stehen SOMAX sämtliche Rechte gemäss Art. 107 ff OR zu. Im Falle des Vertragsrücktrittes ist der Kunde verpflichtet, SOMAX eine Konventionalstrafe von 10% der Vertragssumme zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Konventionalstrafe besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug verschuldet hat oder nicht. Die Inanspruchnahme der Konventionalstrafe hindert SOMAX nicht, einen den Betrag der Konventionalstrafe allenfalls übersteigenden Schaden zusätzlich einzufordern.
4.3 Alle Preise verstehen sich netto, das heisst, sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern, Abgaben etc. gehen zu Lasten des Kunden.
4.4 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schäden aller Art obliegt dem Kunden.
5. Vorbereitungshandlungen und Abnahme
5.1 Sofern die Lieferungen vom SOMAX installiert werden, hat der Kunde die entsprechenden Lokalitäten gemäss Instruktion von SOMAX rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, Klimatisierung, etc.) für den Betrieb der Lieferungen auszustatten. Sofern sich die Installation der Lieferung aufgrund eines Verstosses des Kunden gegen die vorstehende Pflicht verzögert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen und wird der im Individualvertrag vereinbarte Preis unverzüglich und vollumfänglich zur Zahlung fällig.
5.2 Installationsarbeiten oder andere Leistungen werden unmittelbar nach deren Abschluss von den Parteien abgenommen. Die Abnahme erfolgt im Beisein je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Lieferungen geht erst mit Bezahlung des vollen Preises auf den Kunden über. Der Kunde ermächtigt SOMAX mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern ohne weiteres vorzunehmen.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung bei SOMAX auf den Kunden über. Bei Lieferung durch SOMAX und vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgtem Ablad der Lieferung vom Transportmittel am Lieferort über. Wird der Abgang der Lieferung aus Gründen verzögert, die SOMAX nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt bzw. mit mitgeteilter Abholbereitschaft auf den Kunden über.
8. Wiederausfuhr
Die Wiederausfuhr von Lieferungen unterliegt den internationalen Ausfuhrbestimmungen. Der Partner verpflichtet sich, gegebenenfalls um eine Ausfuhrbewilligung bei der zuständigen Behörde (zur Zeit das Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte SECO) nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist bei der Übertragung der Lieferungen an den jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
9. Abtretung von Rechten und Pflichten
Der Kunde stimmt einer allfälligen Übertragung der SOMAX zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von SOMAX.
10. Ausschluss weiterer Haftung von SOMAX
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SOMAX, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von SOMAX.
Stand: Oktober 2025